Maßnahmen
Zusammenfassung
Gegenwärtig verbietet die EU Gesetzgebung die "Wildvögeljagd"
bei Entdeckung eines Falles bei Wildvögeln innerhalb von 10
km. Das gleiche Verbot wird nicht bei einem Ausbruch bei Hausgeflügel
angewandt.
EU Gesetzgebung im Detail
Für
Ausbrüche bei Wildvögeln
Die Schutzmaßnahmen, festgeschrieben in der Entscheidung der
Kommission 2006/115/EC, erfordern, dass betroffene Mitgliedstaaten
in dem Gebiet, in welchem die Präsenz von HPAI - H5N1 bei Wildvögeln
angenommen oder bestätigt ist, folgendes einrichten:
(a) eine Schutzzone
mit einem Radius von mindestens 3 km,
und
(b) eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens
10 km (die Schutzzone mit einbegriffen). .
Die Maßnahmen,
die in der Schutzzone (a) zu ergreifen sind, beinhalten:
aktive Seuchenüberwachung
der Wildvogelpopulation, insbesondere von Wasservögeln, erforderlichenfalls
in Zusammenarbeit mit Jägern und Vogelbeobachtern, denen genaue
Anweisungen für Maßnahmen gegeben werden, um sich selbst
vor Ansteckung mit dem Virus zu schützen und die Ausbreitung
des Virus auf empfängliche Tiere zu verhüten;
Aktivitäten, die verboten sind, schließen Folgendes mit
ein:
- Den Versand
von Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen
von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
und Wildgeflügel
- das Jagen
von Wildvögeln
In der Schutzzone
(b), ist das Jagen von Wildvögeln ebenfalls verboten.
Für
Ausbrüche bei Hausgeflügel
Im Fall eines (vermuteten) Ausbruchs von H5N1 bei Hausgeflügel,
sind eine ähnliche 3 km lange Schutzzone und eine 10 km lange
Überwachungszone um den Ausbruchsherd zu errichten, mit speziellen
Maßnahmen - so wie das Ausmerzen infizierter Vögel auf
dem Besitz und auch in angrenzenden Besitzungen, auf welchen eine
Infizierung vermutet wird, das Einsperren des Geflügels in
geschlossenen Räumen, jedoch kein Jagdverbot.
Laufzeit
der Maßnahmen
Die Maßnahmen sollen für mindestens 21 Tage in der Schutzzone
und 30 Tage in der Überwachungszone gelten, ab dem Tag der
Isolierung des bestätigten Falles bei einem Wildvogel und nach
der vorläufigen vollständigen Reinigung und Desinfektion
des Geflügelhofes, auf welchem der Virus ausgebrochen ist,
bleiben jedoch solange in Kraft wie notwendig.
Impfung von
Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
Die neue Vogelgrippe
Richtlinie 2005/94/EC, vom Rat im Dezember 2005 beschlossen, erlaubt
den Mitgliedstaaten nicht nur Notimpfungen durchzuführen (so
wie es die alte Gesetzgebung vorsah), sondern auch präventive
Impfungen gegen die Vogelgrippe. Beiden, Notimpfung und präventiver
Impfung, muss eine Risikoeinschätzung nationaler Behörden
zugrunde liegen. Genehmigungen für Vogelgrippeimpfungen stützen
sich auf Impfpläne, die die Mitgliedstaaten der Kommission
vorzulegen haben. Auch wenn die neue Vogelgrippe Richtlinie nicht
vor dem 31. Juli 2007 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss,
ist sie seit Februar 2006 in Kraft. Deshalb können Impfpläne
der Kommission bereits zur Genehmigung vorgelegt werden.
Ein kürzlicher Entwurf für eine Entscheidung der Kommission
vom 5. April 2006, passt die Vorschriften zur Impfung von Zoovögeln
der neuen Vogelgrippe Richtlinie an und ersetzt die vorhergehende
Entscheidung 2005/74/EC vom letzten Oktober. Die Hauptänderung
ist, dass jeder Mitgliedstaat, der Zoovögel impfen möchte,
vorher einen Impfplan bei der Kommission zur Genehmigung vorlegen
muss.
Sicherheitsmaßnahmen
im Umgang mit toten Vögeln
Ratschläge
für tot aufgefundene Wildvögel
Wenn Sie Folgendes finden:
- 1 oder mehrere tote Wildschwäne, -enten oder -gänse
- 3 oder mehrere tote Wildvögel derselben Art
- 5 oder mehrere verschiedene Arten an demselben Ort
Sollten Sie die Vögel weder berühren noch bewegen und
die für Vogelgrippe verantwortliche staatliche Behörde
kontaktieren.
Ratschläge für durch Jagd getötete Vögel
Jägern, die mit frisch getöteten Wildvögeln umgehen,
wird geraten Gummihandschuhe oder Einweghandschuhe aus Latex tragen,
während sie Wild säubern and aufbereiten, die Hände
mit Wasser und Seife waschen und Messer, Ausrüstung und Oberflächen,
die in Kontakt mit Federvieh kommen, gründlich reinigen.